2017 erfolgte eine Änderung des bisherigen Systems der Pflegestufen. Seit dem 1.1.2017 greift die Einordnung nach Pflegegraden: Die bis dahin gültigen Pflegestufen wurden in Pflegegrade übertragen.
Einteilung nach Pflegegraden ab 2017:
PFLEGEGRAD
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Beeinträchtigung
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Pflegegrad 1
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geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
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Pflegegrad 2
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erheblicheBeeinträchtigung der Selbstständigkeit
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Pflegegrad 3
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schwereBeeinträchtigung der Selbstständigkeit
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Pflegegrad 5
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schwersteBeeinträchtigung der Selbstständigkeit
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Pflegegrad 5
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schwersteBeeinträchtigung der Selbstständigkeitmit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
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Bei Pflegebedürftigkeit wird beurteilt, wie stark die Einschränkungen sind, den Alltag zu bewältigen. Dazu werden folgende Kriterien herangezogen:
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Mobilität
- Selbstversorgung
- Verhaltensweisen und psychische Probleme wie Ängste oder aggressives Verhalten
- Gestaltung des Alltags
- Bewältigung der krankheits- und therapiebedingten Anforderungen bzw. Belastungen
- Fähigkeit, Medikamente einzunehmen
Eine minutengenaue Einschätzung des Hilfebedarfs gibt es seit 2017 nicht mehr.